Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir bestätigen Ihre Bestellung / Beauftragung unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 1 GELTUNG

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.


Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ausführungen eines Auftrags bzw. die Lieferung der Ware durchführen.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 ANGEBOT, ANNAHME

Sofern die Beauftragung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich anzunehmen.


Ein von uns ohne Beauftragung erteiltes Angebot ist stets unverbindlich und freibleibend; es stellt vielmehr die Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben.


§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung und Entladung sowie zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.


Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und / oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern.


Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.


Wir behalten uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Betragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.


Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder der Kunde einen zur Zahlung hingegebenen Scheck nicht einlöst, sind wir berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt bestehende gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.


Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


§ 4 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 5 LIEFERUNG

Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass zuvor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind.


Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners sind wir zur Geltendmachung des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Vertragspartner über.


Im Falle von höherer Gewalt, unabwendbaren Umständen, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen verlängern sich verbindliche Liefertermine und Fristen angemessen.


§ 6 GEFAHRÜBERGANG, VERSENDUNG

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.


Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners einschließlich bei Teillieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Vertragspartner über. Auf Wunsch des Kunden werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.


Die Gefahr geht auch wenn Frachtfreilieferung vereinbart ist mit Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über.


Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt.


§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.


Der Vertragspartner hat die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.


Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.


Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichteten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange und soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Vermischt oder verbindet der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, tritt er uns bereits jetzt alle seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns.


Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben.


§ 8 GEWÄHRLEISTUNG

Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Vertragspartners ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.


Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.


Bei Mängeln der Ware hat der Vertragspartner ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 9 HAFTUNG

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


Bei Übernahme eines Fertigungsauftrages bzw. Ausführung einzelner Arbeitsoperationen haften wir nur für den durch uns verursachten Ausschuss in Höhe des von uns übernommenen Auftragswertes und nicht für das komplette Werkstück. Hat der Vertragspartner die von uns durchgeführte Arbeitsoperationen abgenommen, geprüft und für gut befunden, ist eine weitere Gewährleistung ausgeschlossen.


Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.


§ 10 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.